Praktikumsordnung
Regelungen und Empfehlungen zur Gestaltung der Praktika im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Koblenz-Landau, Abteilung Koblenz (gem. Beschluss des Fachbereichsrats 1, Erziehungswissenschaft, vom 11.05.01)
Diese Regelungen und Empfehlungen sind Bestandteil der Studienordnung gemäß § 29 Abs. 6 der Studienordnung und § 5 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft der Universität Koblenz-Landau in der Fassung vom 23.Dezember 1987:
Auszug aus der Studienordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
§ 29 Praktika
(1) Zum Studium der Erziehungswissenschaft gehört ein studienbegleitendes Praktikum von 6 Monaten Dauer, das in ein 2-monatiges Grundpraktikum und ein insgesamt 4-monatiges Hauptpraktikum unterteilt ist.
(2) Das Praktikum ist wesentlicher Bestandteil des Studiums. Durch die Praxiskontakte soll der Student die Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen pädagogischer Praxis erfahren, insbesondere soll er befähigt werden, Praxis theoretisch zu durchleuchten und methodisch fundierte Handlungen einzuüben. Er soll lernen, seine persönlichen Voraussetzungen, Probleme der sozialen Interaktion und die institutionellen Bedingungen bei der Berufsausübung zu reflektieren.
(2) Praktika sollen durch Lehrverantstaltungen in "pädagogischer Handlungskompetenz" und "beruflicher Praxis" vor- und nachbereitet werden. Der Fachbereich stellt eine Praxisbetreuung durch Hochschulangehörige sicher.
(3) Das Grundpraktikum ist - nach Möglichkeit - zwischen dem 2. und 3. Semester abzuleisten. Dieses Grundpraktikum kann durch ein im Umfang entsprechend vergrößertes Praxisprojekt oder einen dem Studium vorausgehenden Praxiskontakt (z. B. freiwilliges soziales Jahr) ersetzt werden.
(4) Die Praktika im Hauptstudium sollen dem Studenten die Möglichkeit bieten, pädagogisches Handeln in der gewählten Studienrichtung (eventuell in enger Abstimmung mit einer zusätzlichen Studienrichtung) einzuüben und theoretisch zu reflektieren. Dieses Hauptpraktikum kann in zwei möglichst zusammenhängenden Abschnitten und in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Praxisabschnitte von weniger als 4 Wochen Dauer werden nicht anerkannt. Studierende, die bereits in der Praxis stehen, können einen entsprechenden zeitlichen Abschnitt als Praxisprojekt durchführen und beschreiben.
(5) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt nach Vorlage des Praktikantenvertrages, des Praktikumsnachweises und der Tätigkeitsberichte durch den Ständigen Prüfungsausschuß auf Vorschlag des verantwortlichen Betreuers.
(6) Nähere Einzelheiten über die Durchführung des Praktikums und die Anerkennung der Praktikantenzeit sind in dem Studienverlaufsplan geregelt.
Auszug aus der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
§ 5 Praktika
Im Laufe des Studiums sind zwei Praktika von einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten abzuleisten. Die Verteilung der Praktika auf Grund- und Hauptstudium sowie die Art der Durchführung regelt die Studienordnung.
1. Ziel und Aufgabe des Praktikums
Das Praktikum ist integraler Bestandteil des berufsqualifizierenden Diplomstudienganges Erziehungswissenschaft; Es soll zum einen zu einer Intensivierung des Studiums beitragen, indem es exemplarisch die Spannung zwischen Theorie und Praxis erfahrbar macht und darüber hinaus zu einer Auseinandersetzung mit Zielen, Aufgaben und Methoden pädagogischen Handelns und sozialer Bildungsarbeit veranläßt. Zum anderen dient das Praktikum dem Erstkontakt mit pädagogischen Einrichtungen bzw. Einrichtungen der sozialen Bildungsarbeit, der Erlangung eines Überblicks über das jeweilige Tätigkeitsfeld sowie der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten.
"Zum Studium der Erziehungswissenschaft gehört ein studienbegleitendes Praktikum von 6 Monaten Dauer, das in ein 2-monatiges Grundpraktikum und ein insgesamt 4-monatiges Hauptpraktikum unterteilt ist." (§ 29 Abs.1 der Studienordnung)
1.1 Das achtwöchige Praktikum während des Grundstudiums (Orientierungspraktikum) soll insbesondere der Überprüfung und Konkretisierung der persönlichen Studienmotivation dienen sowie zur Entwicklung individueller Studieninteressen anregen. Insbesondere soll eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Voraussetzungen, mit Problemen der sozialen Interaktion und den institutionellen Bedingungen stattfinden.
1.2 Das viermonatige Praktikum (Hauptpraktikum) während des Hauptstudiums soll insbesondere Gelegenheit geben zu einer vertieften Einarbeitung in ein pädagogisches oder pädagogisch-soziales Tätigkeitsfeld, es soll zu einer intensiven Reflexion und fachlichen Qualifikation für eine spätere Berufspraxis anregen. Das Praktikum sollte daher auf die gewählte Studienrichtung bezogen sein.
2. Art, Dauer und Form des Praktikums
Es sind mindestens ein Orientierungspraktikum und ein Hauptpraktikum abzuleisten, darüber hinaus können weitere Praktika geleistet werden.
2.1 Das achtwöchige Orientierungspraktikum im Grundstudium soll vorzugsweise in solchen Institutionen oder Arbeitsfeldern absolviert werden, in welchen der/die Praktikant/in Einblicke in den unmittelbaren pädagogischen Umgang mit unterschiedlichen Adressaten erhält und sich darüber hinaus unter Anleitung pädagogisch handelnd erproben kann. Geeignet sind alle Institutionen, in denen anerkannte pädagogische Arbeit geleistet wird und die eine Anleitung durch eine Fachkraft gewährleisten. Dieses Praktikum ist in einer Einrichtung entweder im Block abzuleisten.
2.2 Das viermonatige Praktikum im Hauptstudium soll vorzugsweise in solchen Institutionen oder Arbeitsfeldern abgeleistet werden, die über einen längeren Zeitraum eine eigenverantwortliche Mitarbeit des/der Praktikant/in ermöglichen. Darüber hinaus sollen dem/der Praktikant/in verstärkt Einblicke in die institutionellen Zusammenhänge und in die erforderlichen Verwaltungsvorgänge der Praktikumsstelle ermöglicht werden. Geeignet sind alle Institutionen, in denen dem Schwerpunkt der Studienrichtung entsprechend pädagogische und/oder soziale Arbeit geleistet wird und eine dafür zuständige Fachkraft beschäftigt ist. Bezogen auf die Studienrichtungen Pädagogik der frühen Kindheit sowie Sozialpädagogik soll das Praktikum durch eine Fachkraft mit anerkannter pädagogischer/sozialpädagogischer Ausbildung angeleitet werden. Für die Studienrichtung Erwachsenenbildung kann dies eine Fachkraft mit erwachsenenbildnerischer/weiterbildnischer Berufserfahrung sein.
Das Hauptpraktikum soll in der Regel in einer Einrichtung erbracht werden. Hierbei müssen zwei Monate im Block und die verbleibende Praktikumszeit kann studienbegleitend (siehe 2.2 ) durchgeführt werden.
2.1 Form und Dauer der Praktika
Die Praktika können grundsätzlich in folgender Form absolviert werden:
a) als Blockpraktikum
b) als studienbegeleitendes Praktikum (Praxisprojekt)
c) als Teilnahme an einem Studien- / Forschungsprojekt mit Praxisbezug an der Universität im Rahmen des Studiums.
Die Praktikumsformen c) ist nur als Hauptpraktikum möglich.
Grundsätzlich richtet sich die Arbeitszeit der Praktikanten/innen nach den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen für die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der jeweiligen Institutionen, in denen das Praktikum abgeleistet wird.
Darüber hinaus gelten folgende Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der vorgesehenen Praktikumsdauer:
- für das Orientierungspraktikum:
8 Wochen = 40 Arbeitstage zusammenhängend als Blockpraktikum
308 Stunden;
- für das Hauptpraktikum
1.) 4 Monate = 80 Arbeitstage als zusammenhängendes Blockpraktikum, auch in zwei Teilen möglich,
oder
2.) 616 Stunden in studienbegleitender Form,
oder
3.) eine Kombination von 1. und 2., wobei 2 Monate in einem zusammenhängenden Block abzuleisten sind.
Grundsätzlich kann das Praktikum in Teilzeit durchgeführt werden, entsprechend dem Beschäftigungsumfang verlängert sich die zu leistende Praktikumsdauer. Die Dauer der Mitarbeit im Studien- oder Forschungsprojekt, das als Praktikum anerkannt wird, entspricht der eines Praktikums studienbegleitender Form.
Im Krankheitsfall von über einer Woche ist die Ausfallzeit nachzuholen.
2.2 Anerkennung, Genehmigung und Vertrag
Jedes Praktikum muß im Praktikumsbüro angemeldet und genehmigt werden. Das Praktikum wird durch den Abschluß eines Praktikumsvertrags (Formblatt 1) geregelt. Das Praktikum kann aufgenommen werden, wenn ein für alle Seiten verbindlicher Praktikumsvertrag unterzeichnet ist durch
- eine/n praktikumsbetreuende/n Lehrende/n mit Prüfungsberechtigung im Studiengang Erziehungswissenschaft als Vertreter der Universität,
- eine/n Vertreter/in der Praktikumseinrichtung
- den/die Praktikanten/Praktikantin
und dies durch Unterschrift eines Mitarbeiters des Praktikumsbüros bestätigt wurde.
Die Praktikumsstelle bescheinigt die inhaltlichen Aufgaben und den zeitlichen Umfang der abgeleisteten Praktikumstätigkeit. Ein Zeugnis kann zusätzlich vereinbart werden. Alle Beteiligten erhalten jeweils eine Ausfertigung des Praktikumsvertrags.
2.3 Zeitpunkt des Praktikums
Als geeigneter Zeitpunkt für das Orientierungspraktikum wird die vorlesungsfreie Zeit nach dem 1. und vor dem 3. Fachsemester empfohlen. Das Hauptpraktikum sollte nach dem Vordiplom nicht vor dem 5. Fachsemester begonnen werden.
3. Betreuung und Praktikumsbericht
3.1 Beratung
Die notwendige Beratung, Vermittlung und Betreuung der Studierenden im Praktikum, die organisatorische Unterstützung der Lehrenden und des Prüfungsaussschusses sowie die erforderlichen Kontakte zu den Praktikumsstellen und Anleiter/innen werden durch das Praktikumsbüro sichergestellt.
Die Verpflichtung der Lehrenden zur individuellen Betreuung der Studierenden während des Praktikums sowie zur abschließenden Besprechung des Praktikumsberichts bleiben davon unberührt.
3.2 Begleitung der Praktika
Grundsätzlich gehören die Beratung, Vorbereitung, und Begleitung von Praktika zu den Aufgaben der Lehrenden des Fachbereichs. Die Lehrenden sind aufgefordert, kenntlich zu machen, für welche pädagogische Praxis- und Tätigkeitsfelder sie in besonderer Weise Beratung und Begleitung - gegebenenfalls in geeigneten Lehrveranstaltungen - anbieten.
Darüber hinaus ist der Fachbereich aufgefordert, sicherzustellen, daß die erforderlichen praktikumsbegleitenden Veranstaltungen zur Vorbereitung und Begleitung der Praktika angeboten werden.
3.3 Bericht
Über das absolvierte Praktikum ist ein eigenständig verfaßter Bericht unter Verwendung eines vorgegebenen Deckblatts (Formblatt 2) anzufertigen, dieser ist in zweifacher Ausfertigung dem Praktikumsbüro spätestens 3 Monate nach Beendigung des Praktikums einzureichen.
- Für das Orientierungspraktikum sollte dieser Bericht neben den Informationen über die Praktikumsstelle (Arbeitsweise, Organisationsform, Rechtsgrundlagen, Finanzierung) und die pädagogische Arbeit mit der Klientel vor allem eine Reflexion des persönlichen Lernprozesses während des Praktikums enthalten.
- Für das Hauptpraktikum soll in diesem Bericht ein ausgewähltes Praxisproblem unter Hinzuziehung wissenschaftlicher Literatur erörtert werden sowie eine Reflexion des persönlichen Lernprozesses während des Praktikums enthalten sein.
Der Bericht wird an die/den betreuende/n Lehrende/n weitergeleitet, um abschließend besprochen zu werden.
3.4 Bescheinigung für die Anmeldung zur Prüfung
Der gemäß der Studienordnung notwendige Nachweis eines ordnungsgemäßen Praktikums ( §30 Abs. 5) als Voraussetzung zur Anmeldung für die Vor- bzw. Diplomprüfung gilt als erbracht, wenn
1. das Praktikum durch Abschluß eines Praktikantenvertrages ordnungsgemäß angemeldet und genehmigt wurde,
2. eine Bestätigung der Praktikumsstelle über das abgeleistete Praktikum im erforderlichen zeitlichen Umfang vorliegt,
3. ein Praktikumsbericht von der/dem betreuenden Lehrenden zum Nachweis der abschließenden Besprechung entsprechend abgezeichnet wurde.
Das Vorliegen aller Voraussetzungen prüft das Praktikumsbüro und stellt darüber eine Bescheinigung (Formblatt 3) gemäß den §§ 11 Abs. 1 (2) bzw. 19 Abs. 1 (2) der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaften aus.
4. Anerkennung von praktikumsadäquaten Leistungen außerhalb des Studiums
Für das achtwöchige Orientierungspraktikum werden als äquivalent anerkannt:
Eine mindestens dreimonatige pädagogische oder pädagogisch-soziale Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder des Zivildienstes oder eine einjährige ehrenamtliche Tätigkeit in einem pädagogischen oder pädagogisch-sozialen Arbeitsfeld. Bei anderen Tätigkeiten wird die Äquivalenz im Einzelfall durch das Praktikumsbüro geprüft.
4.1 Regelungen für die Studienrichtung Sozialpädagogik
Für das viermonatige Hauptpraktikum in der Studienrichtung Sozialpädagogik werden als Äquivalent eine abgeschlossene Fachschulausbildung in sozialen und psychosozialen Ausbildungsgängen und mindestens zweijährige Berufsausübung anerkannt. Bei allen anderen Berufen und Berufsausübungen muß im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anerkennung als Studienpraktikum möglich ist. In allen Fällen geschieht dies unter der Voraussetzung, daß von dem/der Studierenden ein Praktikumsbericht (siehe 3.3) angefertigt und mit einem/r Lehrenden der gewählten Studienrichtung besprochen wird.
Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium in den Studienrichtungen Heilpädagogik, Berufspädagogik, Pflegepädagogik, Religionspädagogik, oder Sozialwesen (Sozialpädagogik oder Sozialarbeit) nach erfolgter Staatlicher Anerkennung (nach Berufspraktikum o. ä.) wird ohne Vorlage eines Praktikumsberichts als äquivalent anerkannt.
4.2 Regelungen für die Studienrichtung Pädagogik der frühen Kindheit
Die Regelungen zur Anerkennung von Äquivalenzleistungen sind im Institut für Grundschulpädagogik zu erfragen.
4.3 Regelungen für die Studienrichtung Erwachsenenbildung
Für das viermonatige Hauptpraktikum in der Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung werden als Äquivalent eine abgeschlossene Fachschulausbildung in sozialen, psychosozialen und erwachsenenbildnerischen Ausbildungsgängen und mindestens zweijährige Berufsausübung anerkannt. Bei allen anderen Berufen und Berufsausübungen muß im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anerkennung als Studienpraktikum möglich ist. In allen Fällen geschieht dies unter der Voraussetzung, daß von dem/der Studierenden ein Praktikumsbericht (siehe 3.3) angefertigt und mit einem/r Lehrenden der gewählten Studienrichtung besprochen wird.
Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium in den Studienrichtungen Kulturpädagogik, Museumspädagogik, Berufspädagogik u. ä. nach erfolgter Staatlicher Anerkennung (nach Berufspraktikum o. ä.) wird ohne Vorlage eines Praktikumsberichts als äquivalent anerkannt.
4.4 Regelungen für die Studienrichtung Sonderpädagogik
Für das viermonatige Hauptpraktikum in der Studienrichtung Sonderpädagogik werden als Äquivalent eine abgeschlossene Fachschulausbildung in sozialen, psychosozialen oder heilpädagogischen Ausbildungsgängen und mindestens zweijährige Berufsausbildung anerkannt. Bei allen anderen Berufen und Berufsausbildungen muss im Einzelfall geprüft werden , ob eine Anerkennung als Studienpraktikum möglich ist. In allen Fällen geschieht dies unter der Voraussetzung, dass von dem/der Studierenden ein Praktikumsbericht (siehe 3.3)angefertigt und mit einem/r Lehrenden der Sonderpädagogik besprochen wird.
Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium in den Studienrichtungen Heilpädagogik, Pflegepädagogik oder Sozialwesen (Sozialpädagogik oder Sozialarbeit) nach erfolgter staatlicher Anerkennung (nach Berufspraktikum o.ä.) wird ohne Vorlage eines Praktikumsberichts als äquivalent anerkannt.
4.5 Regelungen für die Studienrichtung Schulverwaltung
Für das viermonatige Praktikum in der Studienrichtung Schulverwaltung wird die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an den Schulen als Äquivalent anerkannt. Zusätzlich zur zweiten Staatsprüfung ist eine Funktion im Schuldienst ( Schulleiter/in, stellvertretende(r) Schulleiter(in), Leiter/in in einer Fachkonferenz, Fachseminarleiter u. a.) nachzuweisen. Auf der Basis einer solchen Funktion wird ein Bericht gefordert, der, außer der Stellenbeschreibung und der Beschreibung der entsprechenden Tätigkeit, auch die Beschreibung eines besonderen Projekts im Rahmen dieser Tätigkeit umfasst.
5. Inkrafttreten
Die Regelungen der Praktikumsordnung treten mit dem Beginn des Wintersemesters 2000/2001 in Kraft.
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