Datenschutz
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Zum Datenschutz an Hochschulen
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Die Universität Koblenz-Landau ist nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz (LDSG) zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet. Geschützt werden dabei die hier verarbeiteten Personendaten sowohl von Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Studierenden und Mitarbeiter der Verwaltung als auch externen Personengruppen wie etwa Lieferanten oder Alumni.
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Datenschutz-Grundsätze
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Personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene)
Datenverarbeitung: Erheben, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten
Erlaubnisvorbehalt, d.h. ausdrückliche Erlaubnis der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- Vorliegen einer Rechtsvorschrift (z.B. Gesetz, Verordnung, Satzung, Dienstvereinbarung) oder
- Vorliegen einer wirksame Einwilligung des Betroffenen (inkl. vorheriger Informationspflicht)
Zulässigkeitsgrundsatz: Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben (Zweckbindung) -> Grundsatz: Datenvermeidung & Datensparsamkeit
Betroffenenrechte: Generell besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Personen deren Daten verarbeitet werden ein Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-, Löschungs- und Widerspruchsrecht. Darüberhinaus haben Betroffene einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn die Beeinträchtigung andauert sowie im Schadensfall ein verschuldensunabhängiges Recht auf Schadensersatz.
- Datenschutzbeauftragter am Campus Koblenz
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter
(Institut für Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik)Behördlicher Datenschutzbeauftragter-
A 119
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+49 0261 287 2668 Telefon
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moeh at uni-koblenz.de
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Der behördliche Datenschutzbeauftragte
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Die Kontrollfunktion zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Datenschutzbestimmungen hat dabei der behördliche Datenschutzbeauftragte (nach §11, LDSG):
- unmittelbar der Behördenleitung (hier Präsidialkollegium, Senat) unterstellt
- bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei
- zur Verschwiegenheit verpflichtet
- Aufgaben: Die öffentliche Stelle bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Hierzu zählen insbesondere:
- auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken (Voraussetzung: rechtzeitige Unterrichtung)
- Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung und Beachtung von Datenschutzvorschriften
- Schulung der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen in Datenschutzfragen
- Vorabkontrollen durchzuführen (nach § 9 Abs. 5)
- ein Verfahrensverzeichnis zu führen (nach § 10 Abs. 2)
- Betroffene können sich jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden
Die öffentliche Stelle hat den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Der Umfang der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben hängt dabei jeweils stark von der Unterstützung der öffentlichen Stelle (z.B. bereitgestellte Kapazitäten) aber auch von der rechtzeitigen Unterrichtung sowohl von Betroffenen als auch von verantwortlichen Stellen ab.
Kontakt
DS-Lehre in Koblenz