Service-Hotline für Fragen rund ums Studium

Die Studienbüros in Koblenz und Landau helfen Studieninteressierten und Studierenden bei allen Fragen zur Bewerbung und zum Studium.

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Studienkonten

Die Studienkonten sollen zum Sommersemester 2012 abgeschafft werden. Damit sollen die Studienbeiträge in Höhe von 650,-- €, die nach Verbrauch des Studienkontos zu entrichten sind, erstmalig zum Sommersemester 2012 nicht mehr erhoben werden. Die entsprechende Gesetzesänderung befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Bitte beachten Sie, dass dies nur für Studienbeiträge gilt, die fällig werden, weil das Studienkonto aufgebraucht ist. Dies gilt nicht für Zweitstudiengebühren.

Seit dem Wintersemester 2004/05 erhalten grundsätzlich alle Studierenden ein Studienkonto.

Rechtsgrundlage ist § 70 des Hochschulgesetzes und die Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen vom 15. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2007, S. 97). Siehe auch: http://www.mwwfk.rlp.de.

Ausgenommen hiervon sind:

  • Doktoranden und Studierende in Promotionsstudiengängen, die den Abschluss eines ersten grundständigen Studienganges voraussetzen
  • Absolventen mit Bachelorabschluss im Rahmen der Zulassung zur Promotion
  • Fachhochschulabsolventen im Qualifikationsverfahren zur Promotion
  • Früheinstiegsstudierende im Fernstudium
  • Studierende in einem Studiengang zur Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung für ein Lehramt
  • Studierende in Weiterbildungsstudiengängen
  • Studierende in postgradualen Studiengängen
  • Ausländische Studierende im internationalen Studienkolleg
  • Ausländische Studierende im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms
  • Ausländische Studierende im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einer ausländischen Hochschule
  • Schülerinnen und Schüler mit besonderer Begabung
  • Studierende nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Studierende in den traditionellen Studiengängen (z.B. Staatsexamen, Diplom, Magister) erhalten ein Studienkonto mit Semesterwochenstunden (SWS) (Regelabbuchung).
In den konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen – also Studiengängen, bei denen ein fachlicher Zusammenhang besteht und die inhaltlich aufeinander aufbauen - wird ein Studienkonto mit Leistungspunkten (LP) eingerichtet (Leistungsbezogene Abbuchung).


Höhe des Studienguthabens/Abbuchungen

Für Studienkonten mit Semesterwochenstunden beträgt das Studienguthaben grundsätzlich 200 SWS. Das Guthaben reicht aus, um ein Studium innerhalb der 1,75-fachen Regelstudienzeit abzuschließen. Wird dieser Zeitraum überschritten, sind Gebühren in Höhe von 650 € zu entrichten. Von dem Studienkonto wird für jedes Semester eine Regelabbuchung vorgenommen. Die Höhe der Regelabbuchung ergibt sich aus der Teilung des Studienguthabens durch das 1,75-fache der Regelstudienzeit. Das Ergebnis wird auf volle SWS abgerundet.
Bei einem Doppelstudium (gleichzeitige Einschreibung in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz) erfolgt für den zweiten Studiengang zusätzlich eine Abbuchung in Höhe eines Viertels der Regelabbuchung der Ersteinschreibung. Für Urlaubssemester oder anerkannte Auslandssemester erfolgt keine Regelabbuchung.


Für Studienkonten mit Leistungspunkten umfasst das Studienguthaben 360 LP. Von den Studienkonten werden für die nach der Prüfungsordnung verpflichtenden sowie darüber hinaus innerhalb des Studiengangs zusätzlich absolvierten Module Abbuchungen in Höhe der Leistungspunkte vorgenommen.
Bei einem Doppelstudium (gleichzeitige Einschreibung in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz) erfolgt für den zweiten Studiengang eine Pauschalabbuchung in Höhe von 7,5 LP pro Semester. Die Nutzung des Studienkontos ist auf 18 Hochschulsemester begrenzt. Danach gilt das Guthaben als verbraucht und es sind Studienbeiträge in Höhe von 650 € zu entrichten. Urlaubssemester oder anerkannte Auslandssemester werden nicht auf die beitragsfreien Hochschulsemester angerechnet.

Statusfeststellung

Studierende, die sich erstmals an einer rheinland-pfälzischen Hochschule einschreiben und bisher noch nicht studiert haben, erhalten das volle Studienguthaben. Bei Hochschulwechslern aus Rheinland-Pfalz wird das bisherige Studienkonto weitergeführt. Bei Hochschulwechslern aus anderen Bundesländern werden die abgeleisteten Hochschulsemester bei dem Studienguthaben berücksichtigt.

Studienbeiträge

Die Studienbeiträge betragen je Semester 650 €. Sie sind zu entrichten,

  • wenn das Studienguthaben verbraucht ist
  • wenn in konsekutiven Studiengängen das 18. Hochschulsemester überschritten wird
  • wenn ein Zweitstudium absolviert wird (unter einem Zweitstudium versteht man das Absolvieren eines zweiten grundständigen Studiengangs, nachdem bereits ein erster Studienabschluss erreicht wurde). Vorhandenes Restguthaben eines rheinland-pfälzischen Studienkontos kann angerechnet werden
  • wenn die/der Studierende älter als 60. Jahre ist.

Stundung, Ermäßigung, Erlass

Auf Antrag kann die Gebühr gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn das Einziehen des Betrages für die Studierende oder den Studierenden eine besondere Härte darstellt. Eine solche Härte liegt z.B. vor bei einer

  • Studienzeitverlängerung, die dadurch entstanden ist, dass die oder der Studierende Opfer einer Straftat geworden ist
  • wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung
  • wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen

Das Antragsformular sowie die Verwaltungsvorschriften für die Beantragung und Genehmigung von Härtefällen finden Sie in unserem Downloadcenter.

Gewährung von Bonusguthaben oder Bonuszeiten

Auf Antrag können für die folgenden Umstände Bonusguthaben oder Bonuszeiten gewährt werden, sofern hierfür nicht bereits eine Beurlaubung erfolgt ist:

  • Förderung besonders qualifizierter Studierender
  • Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke
  • Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
  • studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung
  • für konsekutive Studiengänge, wenn deren Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß der Prüfungsordnung über 200 SWS hinausgehen
  • tatsächliche Betreuung von nahen Angehörigen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens der Pflegestufe II zugeordnet sind

Das Antragsformular sowie die Verwaltungsvorschriften für die Beantragung und Gewährung von Bonusguthaben oder Bonuszeiten finden Sie in unserem Downloadcenter.

Restguthaben

Restguthaben entsteht, wenn das Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester abgeschlossen wurde. Das Guthaben kann für postgraduale Studien, für weiterbildende Studiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote verwendet werden.

Studierende, denen ab Wintersemester 2007/08 ein Studienkonto eingerichtet wurde, können ein Restguthaben nicht mehr für ein zweites grundständiges Studium einlösen. Ausnahme sind Studierende, die am 15.06.2007 bereits über ein Studienkonto verfügten. Diese können das Restguthaben auch weiterhin für ein Zweitstudium verwenden.

Fachwechsel oder Studiengangwechsel

Ein Studienfachwechsel bzw. Studiengangwechsel ist nach dem ersten oder zweiten Hochschulsemester (Orientierungsphase) ohne Guthabenverlust möglich. Bei einem Wechsel innerhalb der Orientierungsphase wird ein neues Studienkonto eingerichtet. Wichtig: Werden Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens einem Fachsemester oder mindestens 30 LP angerechnet, liegt kein Studiengangwechsel im Sinne der Studienkontenverordnung vor, d.h. das Studienkonto wird unter Beibehaltung der bereits erfolgten Abbuchungen fortgeführt.

Bei einem Wechsel ab dem 3. Hochschulsemester wird das vorhandene Studienkonto fortgeführt.

 

Rückfragen beantworten die Studierendensekretariate Koblenz und Landau.

 

zuletzt verändert: 25.11.2011 09:49

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