Arbeitsschutzausschuss
Grundlage
§ 11 des Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) gibt vor, dass ein Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) bei mehr als 20 Beschäftigten eingerichtet sein muss.
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und den
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.