Sicherheitsbeauftragte

Die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten wird in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 20 – Sicherheitsbeauftragte wie folgt beschrieben: "(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen."
Grundlagen zur Bestellung

Aktuell gelten folgende Regelungen (auszugsweise):

In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte in erforderlicher Anzahl bestellen. Dabei sind die bestehenden Arbeitsbedingungen und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.

Die bestellte Anzahl der SiB's muss die aktuell bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahr im Unternehmen berücksichtigen und wird durch den Arbeitgeber eigenverantwortlich festgelegt. Dabei sind die Aufgaben des Arbeitgebers laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu beachten.

Der Sicherheitsbeauftragte muss eine räumliche und zeitliche Nähe zu den Mitarbeitern haben. Die räumliche Nähe bezieht sich i.d.R. auf den Arbeitsbereich, der mit dem der Kollegen identisch sein muss. Ist die Arbeit auf verschiedene Gebäude verteilt, muss geprüft werden, ob der Sicherheitsbeauftragte auch dort tätig werden kann. Die zeitliche Nähe bezeichnet die Notwendigkeit z.B. unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten abdecken zu müssen.

Der Sicherheitsbeauftragte bedarf einer fachlichen Nähe zu den Mitarbeitern. Es sollen nur Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, die im Arbeitsbereich dauerhaft gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten wie die anderen Mitarbeiter ausüben. Zudem müssen sie die Kolleginnen oder Kollegen kennen sowie ihre Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen  einschätzen können.