Bildschirmarbeitsplätze (G37)
-
1. Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge "Tätigkeiten an Bildschirmgeräten"
Terminanfrage Koblenz: Formular
Terminanfrage Landau: Formular
Terminanfrage Mainz: Sachbearbeitung kontaktieren2. Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille einreichen
Formular: Abrufsschein Arbeitsplatzbrille
3. Abrufschein bei Partnerfiliale vorlegen und Brille abholen
Filialnetz Bildschirmarbeitsplatzbrille
Filialnetz KorrekturschutzbrillenDie Belastungen der Augen und des Sehvermögens stellen eine typische Gefährdung an Bildschirmarbeitsplätzen dar. Abweichungen von Normalbefunden sind bei den Augen und dem Sehvermögen, gerade bei älteren Beschäftigten, häufig. Dem Sehvermögen und der Arbeitsaufgabe angepasste Sehhilfen sind für die ausreichende Korrektur von Sehfehlern am Bildschirmarbeitsplatz von entscheidender Bedeutung. Beschwerden bei Beschäftigten äußern sich meist unspezifisch – zum Beispiel durch Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen. Besonders zu beachten ist weiterhin, dass ein unzureichendes Sehvermögen durch Ausgleichshaltungen zu Beschwerden am Bewegungsapparat führen kann. Die angemessene, arbeitsplatzbezogene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz „Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37) und die unter Umständen erforderliche Therapie (Brille) erhält deshalb für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen eine besondere Bedeutung (vgl. DGUV Information 215-410).
-
aktualisiert: 28.01.2021 (th)