Betriebsanweisungen

 

"Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen und Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden." (DGUV Information 211-010)

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten in:

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der
    Sprache der Beschätigten abzufassen. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen
    und in der betrieblichen Praxis anwenden können.
  • Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen
    sein. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen.
  • Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können.
  • Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – also für den Anwender – überschaubar bleibt. Eine DIN A4-Seite sollte nicht überschreiten werden.
  • In Betriebsanweisungen sollten nur die für den Arbeitsbereich spezifischen Gefahren und Maßnahmen angesprochen werden.
  • Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt.
  • Betriebsanweisungen sollten graisch einheitlich gestaltet sein. So ist es z. B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in „Blau“, Betriebsanweisungen für Gefahrstofe in „Orange“ und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in „Grün“ zu gestalten.
  • Die Verwendung von Piktogrammen ermöglicht eine Verbindung zur innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung und erhöht so den Informationswert der Betriebsanweisung.

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere
folgende Punkte Berücksichtigung inden:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
  6. Instandhaltung
  7. Folgen der Nichtbeachtung

 

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStofV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  2. Gefahrstof (Bezeichnung)
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  5. Verhalten im Gefahrfall
  6. Erste Hilfe
  7. Sachgerechte Entsorgung