Mutterschutz für Studierende

HINWEIS: Bitte beachten außerdem dringend die jeweils aktuellen Hinweise zum Schutz gegen COVID-19/Corona Infektionen unter https://www.uni-koblenz-landau.de/de/beschaeftigte/arbeitssicherheit/gb/coronavirus.

Spezifische Hinweise für schwangere Frauen und ihre Familien des German Board and College of Obstetrics and Gynecology (GBCOG) finden Sie unter

https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/faq-zu-mutterschutz-und-sars-cov-2/

und unter

https://www.dggg.de/fileadmin/documents/Weitere_Nachrichten/2020/20200312_GBCOG_FAQ_Corona.pdf.

 

Allgemeine Hinweise zum Mutterschutz für Studierende

Ab dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für schwangere und stillende Studierende bis zu 12 Monate nach der Entbindung. Daher gelten die Regelungen und Schutzrechte des MuSchG nun auch für Lehrveranstaltungen, wenn die Universität Ort, Zeit und Ablauf verpflichtend vorgibt.

1. Ziel des Mutterschutzgesetzes

Durch die neuen Regelungen soll die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes geschützt werden. Gleichzeitig soll die Fortführung des Studiums ermöglicht werden, soweit dies verantwortbar ist, und es soll Benachteiligungen in Folge der Schwangerschaft und Stillzeit entgegengewirkt werden (§ 1 Abs. 1).

Gesetzestext und weitere Informationen

Den Gesetzestext finden Sie hier. Bitte beachten Sie das Informationsblatt für Studierende und für Lehrende. Weiterhin steht der Arbeitsschutz in Koblenz und Landau für Fragen zur Verfügung. Zu Prüfungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte bei offenen Fragen an Ihr Hochschulprüfungsamt.

2. Still- und Liegeräume

Am Campus Koblenz stehen Ihnen die folgenden Räume zum Stillen und mit Liegemöglichkeit zur Verfügung:

D-Gebäude – Raum 138
S-Gebäude – Raum 10
M-Gebäude – Raum 016
Emil-Schüller-Straße – Raum 012

Am Campus Landau stehen Ihnen die folgenden Räume zum Stillen und mit Liegemöglichkeit zur Verfügung:

Atrium/CIII-Gebäude: Raum 042
Bürgerstraße 23: EG R071

3. Melden der Schwangerschaft oder Stillzeit durch Studierende - §15

Die Schutzrechte für schwangere und stillende Frauen werden ab dem Zeitpunkt sichergestellt, zu dem die Studierende der Universität Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt. Bitte informieren Sie als Studierende uns daher so bald wie möglich. Nutzen Sie hierzu bitte das Anzeigeformular auf dieser Webseite und übersenden dieses an Ihr Studierendensekretariat in Koblenz oder Landau. Danke.

Sollte eine Studierende außerdem Beschäftigte an der Universität sein, ist eine gesonderte Mitteilung an den zuständigen Sachbearbeiter der Personalabteilung erforderlich.

4. Gefährdungsbeurteilung (GB) - §10

Um festzustellen, in welchem Rahmen die Fortsetzung des Studiums möglich ist, muss für jede während der Schwangerschaft und Stillzeit besuchte Lehrveranstaltung (Vorlesungen, Seminaren, Prüfungen, Praktika, Exkursionen etc.) zu Beginn eine Gefährdungsbeurteilung (GB) erstellt werden. Durch die GB werden unzulässige Tätigkeiten und unverantwortbare Gefährdungen (z.B. durch Gefahrenstoffe oder körperliche Belastung) ausgeschlossen.

Die GB ist durch den Lehrenden im Gespräch mit der schwangeren oder stillenden Studierenden zu erstellen und soll binnen drei Wochen nach der Anzeige der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitsschutzbeauftragten des Campus eingereicht werden. Jeweils zu Semesterbeginn erfragt der Arbeitsschutz bei der Studierenden die geplanten Lehrveranstaltungen.

Der Arbeitsschutz fordert die betroffenen Lehrenden anschließend zur GB auf, stellt ein Formular zur GB bereit und steht den Lehrenden beratend zur Verfügung. Die Lehrenden vereinbaren einen Gesprächstermin mit der Studierenden.

Unzulässige Tätigkeiten und unverantwortbare Gefährdungen - §§ 9 II 2, 11,12

Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere nicht hinnehmbar ist. Unzulässige Tätigkeiten (z.B. Umgang mit Gefahrenstoffen oder andere körperliche Belastungen) finden sich in §§11,12 aufgelistet.

Weitere Hinweise zum Vermeiden von Gefahren während der Schwangerschaft und Stillzeit finden Sie auf dem Merkblatt zum Mutterschutz.

Schutzmaßnahmen - §§10,13

Im Fall von unverantwortbaren Gefährdungen und unzulässigen Tätigkeiten sind im Rahmen der GB im Gespräch mit der Studierenden Schutzmaßnahmen festzulegen. Auch hierfür steht der Arbeitsschutz den Lehrenden unterstützend zur Verfügung.

Es ist dabei zunächst festzustellen, ob die Teilnahme durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ermöglicht werden kann. Wenn hier keine Lösung gefunden werden kann, ist zu prüfen, ob eine Kompensation durch eine Äquivalenzleistung möglich ist. Ein reines Teilnahmeverbot ist nur dann festzulegen, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Unterweisung und Einhaltungspflicht der Schutzmaßnahmen - §10 III

Die schwangere oder stillende Studierende muss im Rahmen der GB eindeutig und verständlich informiert werden, wenn im Hinblick auf die Lehrveranstaltung Schutzmaßnahmen (Inkl. eines möglichen Teilnahmeverbots) erforderlich sind.

Die Schutzmaßnahmen sind verbindlich und müssen zwingend eingehalten werden. Ein freiwilliger Verzicht der Studierenden auf die Schutzmaßnahmen ist nicht möglich. Wenn Ihnen ein Verstoß bekannt wird, weisen Sie die Studierende bitte darauf hin und informieren weiterhin das Hochschulprüfungsamt.

Ärztliches Beschäftigungsverbot - §16

Sollte die Teilnahme der Studierenden durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot eingeschränkt oder gänzlich verboten sein, ist dies ebenfalls verbindlich. Das Beschäftigungsverbot muss eingehalten werden, auch im Fall einer freiwilligen Einwilligung zur Lehrveranstaltungsteilnahme der Studierenden.

5. Nachteilsausgleich - §9 I 4

Weiterhin soll im Rahmen der GB festgestellt werden, ob zusätzliche Maßnahmen sinnvoll sind, vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzes, Benachteiligungen durch Schwangerschaft und Stillzeit entgegenzuwirken. Eine  denkbare Möglichkeit ist zum Beispiel die bevorzugte Zulassung zu Seminaren mit eingeschränkter Teilnehmeranzahl oder das Angebot zusätzlicher Prüfungstermine.

Weiteres Beratungsgespräch - §14 I 3

Die schwangere oder stillende Studierende hat im Anschluss an die GB auf ihr Verlangen hin Anspruch auf ein weiteres Beratungsgespräch.

In dem Gespräch ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und festzustellen, ob aufgrund veränderter Rahmenbedingungen eine Anpassung der Maßnahmen notwendig ist, Das Gespräch sollte darüber hinaus auch Maßnahmen zum Nachteilsausgleich berücksichtigen.

Für das Beratungsgespräch steht den Studierenden neben den Lehrenden der betriebsärztliche Dienst (BAD) zur Verfügung. Den BAD können die Studierenden über den Arbeitsschutzbeauftragten an Ihrem Campus kontaktieren (z.B. per Email an arbeitsschutz-koblenz@uni-koblenz-landau.de oder arbeitsschutz-landau@uni-koblenz-landau.de). Die Lehrenden erhalten auch im Hinblick auf das Beratungsgespräch auf Anfrage Unterstützung vom Arbeitsschutz.

6. Schutzfrist und Freistellung

Schutzfristen vor und nach der Entbindung - §3

Im Fall von Schwangerschaft oder Stillzeit sind Studierende im Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung von der Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen freigestellt. Im Fall von Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Dies trifft ebenfalls zu im Fall einer Behinderung des neugeborenen Kindes, falls die Studierende die Fristverlängerung beantragt.

Verzichtserklärung bzgl. der Schutzfristen und Widerruf - §3

Durch die Anmeldung zur Lehrveranstaltung oder Prüfung über KLIPS erklärt die Studierende sich zum Verzicht auf Ihre Schutzrechte bereit. Nur wenn die Studierende die Verzichtserklärung hierbei aktiv bestätigt, ist eine Anmeldung möglich. Im Fall von Master- und Bachelorarbeiten während der Schutzfristen, ist den schriftlichen Anmeldeunterlagen das Formular zur Verzichtserklärung beizufügen.

Falls die Teilnahme an der Lehrveranstaltung jedoch durch die GB oder ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, ist dies zwingend einzuhalten, auch wenn Sie als Studierende eine Verzichtserklärung abgeben möchten.

Die Studierende kann von der Verzichtserklärung jederzeit mit Wirkung in die Zukunft zurücktreten und ist fortan von der Lehrveranstaltung oder Prüfung freigestellt. Hierzu sind der betreffende Dozent und das Hochschulprüfungsamt zu informieren.

Bei Prüfungen ist ein Rücktritt bis zum Zeitpunkt vor dem Prüfungsantritt möglich. Bei Master- und Bachelor- und Hausarbeiten gelten besondere Regelungen.

Freistellung zum Stillen und zu Untersuchungen - §7

Studierende sind in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung täglich mindestens zwei Mal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde zum Stillen freigestellt. Bei Lehrveranstaltungen über acht Stunden pro Tag gilt dies zwei Mal täglich für 45 Minuten.

Für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie ebenfalls freigestellt. Dies gilt auch für privat Versicherte.

Bitte informieren Sie als Studierende Ihre Dozenten über Ihre Abwesenheit falls erforderlich.

Urlaubssemester

Schwangere und stillende Studierende können weiterhin im regulären Verfahren Urlaubssemester beantragen. Diese gelten jeweils bis zum Semesterende. Für einen Beurlaubungsantrag wenden Sie als Studierende sich bitte an Ihr Studierendensekretariat.

Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung der den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen der Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit diese durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Dabei ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz zu ermöglichen.

7. Verbot der Mehrarbeit und Ruhezeiten

Verbot der Mehrarbeit und Nachtruhezeit - §4

Bitte beachten Sie, dass schwangere und stillende Studierende an Lehrveranstaltungen nur bis zum maximalen Gesamtumfang von achteinhalb Stunden pro Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche teilnehmen dürfen (Inklusive Vor- und Nachbereitung ggf. als Summe all Ihrer Studiengänge). Bei Minderjährigen gilt ein Maximum von acht Stunden pro Tag und 80 Stunden in der Doppelwoche.

Weiterhin muss eine Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet sein.

Sollte Ihnen ein Verstoß bekannt werden, weisen Sie die Studierende bitte hierauf hin und informieren das Hochschulprüfungsamt.

Lehrveranstaltungen zwischen 20:00 und 22:00 Uhr - §§5,28

In der Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr darf die Universität Studierende in der Schwangerschaft und Stillzeit (bis zwölf Monate nach der Entbindung) grundsätzlich nicht tätig werden lassen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Teilnahme jedoch auf Antrag an die Aufsichtsbehörde hin möglich. Nutzen Sie hierzu bitte das hier bereitgestellt Antragsformular. Die Studierende kann Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerrufen und somit von der Teilnahme zurücktreten. Dies ist bis vor Prüfungsantritt möglich.

Die Voraussetzungen sind wie folgt: Die Teilnahme muss laut der Prüfungsordnung und zu dieser Zeit erforderlich sein, die Teilnahme der Studierenden muss weiterhin freiwillig erfolgen, die nächtliche Ruhezeit von elf Stunden muss gewahrt werden und eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit (Def. §2 Abs.4) muss ausgeschlossen sein. Weiterhin muss dem Antrag ein ärztliches Attest beigefügt werden, welches bestätigt, dass im Rahmen der Teilnahme keine unverantwortbare Gefährdung besteht. Der Antrag unterliegt der Geheimhaltung.

In der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen für schwangere und stillende Studierende verboten.

Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen §§6,27

Ebenso ist eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht erlaubt. Auch hier sind Ausnahmen auf einen Antrag hin möglich. Nutzen Sie hierzu bitte das hier bereitgestellt Antragsformular. Die Studierende kann Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerrufen und somit von der Teilnahme zurücktreten. Die ist bis vor Prüfungsantritt möglich.

Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Teilnahme laut der Prüfungsordnung und an diesem Tag erforderlich ist, dass die Studierende freiwillig die Teilnahme beantragt, dass in jeder Woche ein Ersatzruhetag im Anschluss an eine Nachtruhe von mindestens elf Stunden gewährleistet ist und dass eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Der Antrag unterliegt der Geheimhaltung.