Mutterschutz

angestellte Beschäftigte und Studierende

§ 1 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)

"Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt."

 

§ 1 Abs. 2-4 MuSchG

"Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,

[...]

4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, [...] 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. (3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. [...] (4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

1a. Beschäftigte: Bitte Schwangerschaft bei der Personalabteilung melden. Kontaktdaten: Koblenz | Landau
1b. Studentinnen: Bitte Schwangerschaft beim Studierendensekretariat (STS) melden. Kontaktdaten: Koblenz | Landau
1c. Beamtinnen: Bitte wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeitung der Personalabteilung. Kontaktdaten PA Mainz

2. Sachbearbeitung Arbeitsschutz wird informiert.

3. Sachbearbeitung informiert die Beschäftigte/Studierende und die/den Vorgesetzten über das weitere Vorgehen.

4. Schwangere und Vorgesetzte/r Beurteilen die Arbeitsbedingungen mittels des vorliegenden Formulars und stimmen Maßnahmen ab.

5. Sachbearbeitung erhält das ausgefüllte Formular zurück, prüft dies und informiert die zuständigen Stellen zur weiteren Veranlassung der Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.

Bei Fragen im gesammten Prozess kann jederzeit Unterstützung durch die Sicherheitstechnik oder Arbeitsmedizin angefragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Sachbearbeitung Arbeitsschutz.