Mutterschutz
- angestellte Beschäftigte und Studierende
-
§ 1 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)
"Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt."
§ 1 Abs. 2-4 MuSchG
"Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für
1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
[...]
4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,1a. Beschäftigte: Bitte Schwangerschaft bei der Personalabteilung melden. Kontaktdaten: Koblenz | Landau
1b. Studentinnen: Bitte Schwangerschaft beim Studierendensekretariat (STS) melden. Kontaktdaten: Koblenz | Landau
1c. Beamtinnen: Bitte wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeitung der Personalabteilung. Kontaktdaten PA Mainz2. Sachbearbeitung Arbeitsschutz wird informiert.
3. Sachbearbeitung informiert die Beschäftigte/Studierende und die/den Vorgesetzten über das weitere Vorgehen.
4. Schwangere und Vorgesetzte/r Beurteilen die Arbeitsbedingungen mittels des vorliegenden Formulars und stimmen Maßnahmen ab.
5. Sachbearbeitung erhält das ausgefüllte Formular zurück, prüft dies und informiert die zuständigen Stellen zur weiteren Veranlassung der Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Bei Fragen im gesammten Prozess kann jederzeit Unterstützung durch die Sicherheitstechnik oder Arbeitsmedizin angefragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Sachbearbeitung Arbeitsschutz.
- Behördliche Meldung