Ergonomische Arbeitsmittel

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind u.a. die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Bürotische, Stühle, Mäuse, Schuhe, Einlagen, etc.). Nicht nur "Menschen mit Behinderung" werden hiervon erfasst, sondern alle Beschäftigten (ggf. auch Studierende), die entsprechende Voraussetzungen der Kostenträger erfüllen.

Die Rechtsgrundlagen zur "Teilhabe am Arbeitsleben" ergeben sich aus der Sozialgesetzgebung (SGB). Die Vielzahl der Regelungen versuchen die Einzelfälle möglichst differenziert zu betrachten. Eine vollständige Darstellung ist an dieser Stelle nicht möglich.

Da die arbeitsschutzrechtlichen Normen für ergonomische Stühle und Tische bereits bei der Erstausstattung beachtet werden, darf die Universität aus Haushaltsmitteln ein (dem attestierten Bedarf entsprechendes) Arbeitsmittel erst beschaffen, wenn die schriftliche Ablehnung eines möglichen Kostenträgers im Rahmen der Sozialgesetzgebung vorliegt.

Die Beschaffung, auch bei positiver Bescheidung durch einen anderen Kostenträger, erfolgt zentral über die Beschaffungsstellen der Standorte. Entsprechende Angebote als Anlage zu den Anträgen bei der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder dem Integrationsamt erhalten Sie bei der zuständigen Beschaffungsstelle.

Für das Verfahren ist entscheiden, dass ein Fachmediziner (Orthopäde, Neurologe, etc.) den Bedarf konkret benennt. Sowohl ergonomische Stühle als auch ergonomische Tische sind an allen Büroarbeitsplätzen im Einsatz. Die eingesetzten höhenverstellbaren Tische eignen sich aber i.d.R. nicht für die Nutzung als "Sitz-Steh-Arbeitsplatz".

Bitte beachten Sie, dass zur Kostenübernahme durch die Universität zwingend eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen (kurz: GB) vorgelegt werden muss. Die Gefährdungsbeurteilung wird hinsichtlich der ermittelten Gefährdungen und zugeordneten Maßnahmen geprüft.
Leitfrage bei der Prüfung ist: Eignet sich die Umgestaltung des Arbeitsplatzes durch die Einrichtung eines Sitz-Steh-Arbeitsplatzes als Maßnahme, um der ermittelten Gefährdung ursächlich zu begegnen und das Schutzniveau positiv zu gestalten?

Bei Beratungsbedarf stehen ihnen die Arbeitsschutzexperten mit Rat und Tat zur Seite.

Beamtinnen und Beamte wenden sich bitte zur Klärung der Kostenträgerschaft an das "Team Reha" der ihrem Wohnort nach zuständigen Agentur für Arbeit. Sollte die Zuständigkeit abgelehnt werden, ist das Integrationsamt als weitere Anlaufstelle konsultierbar.

Eine Vielzahl von Trägern können für die Übernahme der Kosten (oder Zuschüsse) im Einzelfall in Frage kommen. Zur Klärung der Zuständigkeit(en) sollen folgende Leitfragen behilflich sein:

1. Haben Sie den Status eines "Menschen mit Schwerbehinderung" (GdB >50%)? --> Sprechen Sie das Integrationsamt für die weitere Klärung des Verfahrens an.

2. Waren Sie in einer med. Rehabilitation oder haben mind. 15 Beitragsjahre zur Rentenversicherung? --> Beantragen Sie eine Leistung durch die Rentenversicherung.

3. Haben Sie die Fragen 1 und 2 mit "NEIN" beantwortet? --> Beantragen Sie Leistungen über das "Team Reha" der zuständige Agentur für Arbeit (AfA).

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung nicht vollständig ist und lediglich einen ersten Einstieg/Orientierung ermöglichen soll.

Es kann möglich sein, dass auch Studierende einen Anspruch auf Leistungen haben. Mögliche Träger sind das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit. Auch die Rentenversicherung kommt nach Maßnahmen zur med. Rehabilitation in Frage.