Rechte und Pflichten

Arbeitgeber und Versicherter haben gleichermaßen dafür Sorge zu tragen, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit herzustellen und zu erhalten. Die Pflichten von Arbeitgeber und versicherten Personen werden (auszugsweise) wie folgt definiert:

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (bisher: BGV A1) regelt in § 2 – Grundpflichten des Unternehmers:

"(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen."

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (bisher: BGV A1) regelt in § 15 – Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten:

"(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen."

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (bisher: BGV A1) regelt in § 16 – Besondere Unterstützungspflichten:

"(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen, hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden."

Auf eine vollständige Liste der Rechte und Pflichten wird an dieser Stelle verzichtet. Situationsbezogen können weiterführende Rechte und Pflichten in einschlägigen Gesetzestexten und ergänzenden Regelungen nachgelesen werden.