Arbeits- und Dienstunfall
- angestellte Beschäftigte und Studierende
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§ 8 SGB VIII - Arbeitsunfall
"(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen."
§ 28 DGUV Vorschrift 1 - Unterstützungspflichten der Versicherten
"(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt."
- Gesundheitsschaden unmittelbar nach dem Eintritt dokumentieren über die Eintragung im Verbandbuch, bzw. das Erstellen einer Unfallanzeige im Anschluss an die Erstversorgung (Beschäftigte/Ersthelfer).
- Beim Rettungsdienst auf den Fakt "Arbeitsunfall" hinweisen und Durchgangsarzt aufsuchen (Beschäftigte/Ersthelfer).
- Unfallanzeige an den zuständigen Sachbearbeiter der Dienststelle weiterleiten (Beschäftigte).
- Unfallanzeige mit Siegel bestätigen und an Unfallkasse weiterleiten (Dienststelle).
- Schadensregulierung (Unfallkasse Rheinland-Pfalz)
- Der Verletzte ist eine versicherte Person.
- Es handelt sich um ein plötzlich auftretenden, äußeres Ereignis.
- Der Unfall hat sich infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet.
(Quelle: DGUV)
Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:
- um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
- bei Fahrgemeinschaften
- bei Umleitungen
- weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann
(Quelle: DGUV)
- Unfallanzeigen
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(Beamte bitte in Abt. 2 melden: Herr Schulz, +49 (0)261 287-1718)