Versicherte Personen und Tätigkeiten

Zur Wahrnehmung der eigenen Ansprüche ist es wichtig zu wissen, wer und was versichert ist. Lesen Sie im folgenden mehr hierzu oder nutzen Sie direkt die GUV-Information "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen" (GUV-SI 8083). Alle hier dargestellten Informationen basieren auf dieser Veröffentlichung der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Für die Universität Koblenz-Landau ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zuständig.

"Dem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterliegen alle Arbeitnehmer. Der Unfallversicherungsschutz eines Bediensteten der Hochschule wird nicht dadurch berührt, dass die Entgeltzahlung aus Drittmitteln erfolgt, z.B. im Rahmen eines von der Industrie finanzierten Forschungsprojektes. "Beschäftigung" ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." (Quelle: GUV-SI 8083)

"Das Beamtenrecht gewährleistet bei einem Dienstunfall Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn. Um eine Doppelversorgung zu verhindern, sind Personen in der Unfallversicherung versicherungsfrei, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten. Ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)." (Quelle: GUV-SI 8083)

"Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII). Studierende im Sinne der oben genannten Vorschrift sind Personen, die an Lehrveranstaltungen teilnehmen und ordentlich immatrikuliert sind." (Quelle: GUV-SI 8083)

"Bei Diplomanden oder Doktoranden ist im Allgemeinen die Fertigstellung der Diplomarbeit oder die Vorbereitung der Promotion Hauptzweck der zu verrichtenden Tätigkeit. Nur wenn die Förderung der wissenschaftlichen Forschung gegenüber dem mit der Anfertigung der Prüfungsarbeit verbundenen Ausbildungszweck eindeutig dominiert, kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Ansonsten kommt Versicherungsschutz als Student in Betracht." (Quelle: GUV-SI 8083)

Wie Studierende "können auch Doktoranden nach Ablegen der Abschlussprüfung zählen, sofern sie ihre Doktorarbeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule anfertigen." (Quelle: GUV-SI 8083)

"Lehrverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist nicht nur das Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines formellen Ausbildungsvertrages, sondern jedes Beschäftigungsverhältnis, das diesem inhaltlich etwa gleichkommt, also darauf gerichtet ist, dem Beschäftigten durch praktische Tätigkeit unter Anleitung eines Ausbilders eine bestimmte Fach- oder Berufsausbildung zu vermitteln. Ein solches Ausbildungsverhältnis ist auch das Praktikum [...]. Nicht maßgebend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist die Zahlung von Arbeitsentgelt." (Quelle: GUV-SI 8083)

"Die fakultative Teilnahme Studierender am allgemeinen Hochschulsport ist als versichert anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Sportangebot an den Hochschulen muss den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitzen.
2. Der allgemeine Hochschulsport muss von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution (z.B. ASTA) durchgeführt werden.
3. Die Sportausübung muss innerhalb des organisierten Übungsbetriebs, d. h. während der festgesetzten Zeiten und unter der Leitung eines bestellten Übungsleiters, stattfinden.
Die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebs auf den Hochschulsportanlagen (z.B. freie Spielgruppen, freies Tennisspielen, individuelles Trainig in Fitnessstudios) ist unversichert."
(Quelle: GUV-SI 8083)

Weitere Informationen und Fallbeispiele erhalten Sie in der GUV-Information "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen" (GUV-SI 8083)