Benutzungsordnung

§ 1 Organisationsform

§ 2 Aufgaben des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums Koblenz

§ 3 Aufgabengruppen, Rangordnung und Gebühren

§ 4 Gebührenordnung

§ 5 Zulassung der Benutzer

§ 6 Verpflichtungen des Benutzers

§ 7 Technische und organisatorische Regelungen

§ 8 Verfahren bei Verstößen

§ 9 Haftung

§ 10 Inkrafttreten

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO)

Bekanntmachung des Kultusministeriums
vom 1. Sept. 1982 (938/958/959/927 - Tgb. Nr. 724)

Bezug:


Organisationssatzung für die Errichtung und den Betrieb des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz und der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz gemäß § 86 Abs. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz vom 6.5.1980 (StAnz. S. 362), geändert durch Bekanntmachung vom 20.11.1980 (StAnz. S. 822).

Der Ausschuss für das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO) hat mit Zustimmung des Kultusministeriums und des Ministeriums der Finanzen aufgrund der Ziffer 3.1 der im Bezug aufgeführten Organisationssatzung folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für das GHRKO erlassen:

 

Benutzungs- und Gebührenordnung für das  Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO)

  1. Das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO) ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz und der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz gemäß § 86 Abs. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz.  Seine Struktur ist durch die Organisationssatzung des Kultusministers vom 6. Mai 1980 geregelt.
  2. Das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz steht gem. Nr. 1.1 der Organisationssatzung vom 6. Mai 1980 der Abteilung Koblenz der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz und der Abteilung Koblenz der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
  3. Weitere Benutzer können die Dienstleistungen des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums Koblenz in Anspruch nehmen, wenn und solange die Belange der in Absatz 2 genannten Benutzer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Dem Gemeinsamen Hochschulrechenzentrum Koblenz obliegen die in Ziffer 1 der in den Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechenzentren (HRZ) genannten Aufgaben, insbesondere:

  1. Deckung des DV-Bedarfs der in § 1 Abs. 2 genannten Hochschulabteilungen in Lehre, Forschung, Hochschulverwaltung und Bibliothekswesen im Rahmen einer wirtschaftlichen Nutzung der verfügbaren Anlagen und Geräte.
  2. Mitwirkung bei der Planung und Beschaffung aller DV-Geräte der Koblenzer Abteilungen der
    Erziehungswissenschaftlichen Hochschule und der Fachhochschule.
  3. Information der Benutzer über die jeweiligen Betriebs- und Programmiersysteme.
  4. Beratung der Benutzer, insbesondere bei der Konzipierung größerer Programme, Pakete und Systeme.
  5. Erstellung, Ergänzung sowie Implementierung und Betreuung von Anwendersoftware.
  6. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten Systementwicklung und
    EDV-Anwendungen.
  7. Langfristige Datenkonservierung bei besonderen Forschungsvorhaben.

  1. Das GHRKO steht den in § 1 Abs. 2 genannten Hochschulabteilungen für die Wahrnehmung von Dienstaufgaben gebührenfrei zur Verfügung.
  2. Auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3.12.1974 sowie der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Besonderes Gebührenverzeichnis vom 12.6.1975) sind von sonstigen Benutzern des GHRKO die ``Selbstkosten Land'' oder der ``Marktpreis'' zu zahlen. Die Selbstkosten Land können bei Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses auf die ``Betriebskosten'' ermäßigt werden.
    Die Zuordnung zu den Aufgabengruppen ist in §3 Absatz 5 geregelt.
    Der Gebührenrahmen beträgt je Stunde DM 50,- bis DM 5.000,-.
  3. Die Selbstkosten Land umfassen
    -- Amortisation der Investitionskosten für EDV-Anlagen und -Geräte, wobei ein Abschreibungssatz von 16 2/3 % p.a. anzulegen ist, bzw. den Mietpreis, ausschließlich der Wartungskosten, bis zur Höhe der Investitionen bzw. Mieten, die vom Land finanziert werden
    -- Amortisation der Investitionskosten für Gebäude, wobei zwischen klimatisierten und nicht klimatisierten Räumen unterschieden wird
    -- Personalkosten - ohne Betriebspersonal - einschließlich eines Versorgungszuschlages von 20 % bei Beamten
    -- Betriebskosten, und zwar untergliedert nach
    -- Wartungs
    -- und Reparaturkosten
    -- Materialkosten
    -- Energiekosten
    -- Klimatisierungskosten
    -- Kosten des Betriebspersonals
    -- sonstigen laufenden Kosten für den Betrieb eines Rechenzentrums.
  4. Die Marktpreise orientieren sich an den Preisen gewerblicher Institute für vergleichbare Rechenarbeiten. Sie müssen im Sinne dieser Gebührenordnung die Selbstkosten Land decken.
  5. Gemäß den Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechenzentren (HRZ) gilt für
    Aufgabengruppen, Rangordnung und Gebühren nachfolgende Zuordnung:
    Aufgabengruppe Rangordnung Gebühren
    1. Lehre, die überwiegend finanziert wird aus
    1.1 Mitteln der Hochschulen gemäß Nr. 1.1 
    der Organisationssatzung
    1.2 Mitteln der anderen Hochschulen des Landes 2 Betriebskosten
    1.3 Mitteln von Hochschulen außerhalb des Landes 3 Selbstkosten Land
    1.4 sonstigen öffentlichen Mitteln 3 Selbstkosten Land
    1.5 nichtöffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt 4 Marktpreis
    2. Forschung, die überwiegend finanziert wird aus
    2.1 Mitteln der Hochschulen gemäß Nr. 1.1 der Organisationssatzung, soweit der EDV- Bedarf
    - nicht erheblich ist 1 gebührenfrei
    - erheblich ist 2 gebührenfrei
    2.2 Mitteln der anderen Hochschulen des Landes 2 Betriebskosten
    2.3 Mitteln von Hochschulen außerhalb des Landes 3 Selbstkosten Land
    2.4 Zuwendungen des Bundes, eines Landes, der DFG, der Stiftung Volkswagenwerk und anderer, als gemeinnützig anerkannter Stiftungen und als Dienstaufgabe durchgeführt wird von Forschern
    2.4.1 der Hochschulen gem. Nr. 1.1 der Organisationssatzung, soweit der EDV-Bedarf
    -- nicht erheblich ist 1 gebührenfrei
    -- erheblich ist 2 gebührenfrei
    2.4.2 der anderen Hochschulen des Landes 2 Betriebskosten
    2.4.3 der Hochschulen außerhalb des Landes 3 Selbstkosten Land
    2.5 Mitteln der Max-Planck-Institute oder Mitteln anderer überwiegend von der öffentlichen Hand getragener hochschulfreier Institute und Forschungseinrichtungen 3 Selbstkosten Land
    2.6 sonstigen öffentlichen Mitteln 3 Selbstkosten Land
    2.7 nichtöffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt 4 Marktpreis
    3. Auf Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Weisung beruhende Aufgaben der Hochschulen gem. Nr. 1.1 der Organisationssatzung 1 gebührenfrei
    4. Aufgaben der obersten Landesbehörden 1 gebührenfrei
    5. Sonstige Arbeiten 5 Marktpreis


  1. Für die Selbstkosten Land einschließlich der Betriebskosten sowie für den Marktpreis werden Gebührensätze in DM-Beträgen pro Systemeinheit für einen vom Ausschuss des GHRKO festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr) im voraus festgesetzt und den Benutzern bekanntgegeben. Bei der Berechnung der Gebührensätze gelangen die Bestimmungen von § 3 Abs. 3 und 4 zur Anwendung.
  2. Die Definition einer Systemeinheit, die dem Kostenanteil einer Minute Rechnerkernzeit entspricht,
    erfolgt durch eine Formel, in die die vom Anlagensystem zur Verfügung gestellten Betriebsdaten eingehen.
  3. Die Berechnung für Gebührensätze und Systemeinheiten geschieht unter Berücksichtigung der Ausstattung des GHRKO. Die Berechnungsgrundlagen sind in regelmäßigem Abstand von einem Kalenderjahr im Benehmen mit dem Ausschuss für das GHRKO zu aktualisieren.

  1. Die Zulassung zur Benutzung des Rechenzentrums muss beantragt werden; sie erfolgt gemäß Nr. 2.2 der Organisationssatzung durch den Leiter des GHRKO.
  2. Formblätter für den Zulassungsantrag sind beim GHRKO erhältlich. Die Anträge sind vom Antragsteller zu unterzeichnen und beim Leiter des GHRKO einzureichen.
  3. Die Zulassung erfolgt durch die Vergabe einer dem Rechenvorhaben und dem Benutzer zugeordneten Identifikationsnummer. Die Zulassung für Studierende ist auf die Studiendauer beschränkt, für Projekte sonstiger Benutzer auf maximal ein Jahr und kann auf Antrag mit Angabe von Gründen verlängert werden.
  4. Ein Benutzer kann seine Benutzungsberechtigung im Rahmen seiner Aufgaben an andere weitergeben. Verbunden mit der Weitergabe ist für ihn eine Belehrungspflicht über die Benutzungs- und Gebührenordnung. Falls er dieser Belehrung nicht nachkommt, ist er für eventuellen Missbrauch haftbar. Nutzung außerhalb der Zulassung wird wie ein privater Auftrag gehandhabt.
  5. Der Leiter des GHRKO hat Benutzerwünsche zurückzuweisen, die einen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand mit sich brächten und deren Erfüllung die Erreichung der Ziele des GHRKO gefährdeten.

  1. Die Benutzer des GHRKO sind zu einer wirtschaftlichen Nutzung der personellen, maschinellen
    und finanziellen Kapazitäten des GHRKO verpflichtet. Sie sind deshalb insbesondere verpflichtet,
    a) ihre Rechenvorhaben sorgfältig vorzubereiten und ihre Programme effektiv zu gestalten
    b) Auskunft über Rechenvorhaben und Bereitstellung der Programme für Dokumentationszwecke
    zu geben, sofern das GHRKO dies verlangt und
    c) die zur Verfügung stehenden Einrichtungen des GHRKO sinnvoll zu nutzen und die ihnen überlassenen EDV-Geräte sorgfältig zu bedienen
  2. Von der Regelung zu Absatz 1, Buchst. a) und b) sind alle diejenigen Benutzer ausgenommen, 
    die für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen Marktpreise entrichten.
  3. Der Benutzer ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Informationen über andere Benutzernummern, Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu benutzen.
  4. Der Benutzer des GHRKO muss das Landesdatenschutzgesetz und die damit in Zusammenhang 
    stehenden Landesverordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis nehmen und seine Rechenvorhaben dahingehend überprüfen, ob sie dem Landesdatenschutzgesetz unterliegen. Ist dies der Fall, hat er die von Seiten des GHRKO vorgehaltenen Datenschutz- und -sicherungsmaßnahmen zu nutzen. Weitergehende Schutzbedürfnisse können mit dem Leiter des GHRKO vereinbart werden.


Die Regelungen technischer und organisatorischer Einzelheiten bei der Benutzung der Rechenanlage und aller sonstigen Einrichtungen des GHRKO ist einer entsprechenden Veröffentlichung des GHRKO zu entnehmen, die den Benutzern auf Anfrage ausgehändigt werden muß.

  1. Der Leiter des GHRKO hat bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines im Sinne der Benutzungs- und Gebührenordnung geregelten Rechenbetriebs zu ergreifen.
  2. Bei schweren Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung wird die Zulassung widerrufen und die betreffende Identifikationsnummer für ungültig erklärt. Hat der Benutzer im Auftrag eines Dritten die Leistungen des GHRKO in Anspruch genommen, so wird der Auftraggeber von dem Verstoß unterrichtet. Vorsätzlicher Missbrauch der Rechenanlage sowie insbesondere Täuschung im Zusammenhang mit der im Zulassungsantrag genannten Zweckbestimmung der Rechenarbeiten haben den zeitweisen oder dauernden Ausschluss des Benutzers vom Rechenbetrieb zur Folge.
  3. In Konfliktfällen ist eine Entscheidung des Ausschusses für das GHRKO herbeizuführen.

  1. Eine Haftung des Landes und seiner Bediensteten sowie der Hochschulen (§ 1 Abs. 1) für Schäden irgendwelcher Art, die dem Benutzer oder seinen Beauftragten durch Mängel oder Fehler der Rechenanlage und ihrer Zusatzgeräte sowie der von anderer Seite zur Verfügung gestellten 
    Software entstehen, ist ausgeschlossen.
  2. Die Haftung von Benutzern, die den Hochschuleinrichtungen angehören, für die das GHRKO 
    errichtet wurde, regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Benutzer und 
    Projektleiter, die nicht diesen Hochschuleinrichtungen angehören, haften gegenüber dem Land 
    als Gesamtschuldner für jeden aus Anlass der Benutzung des GHRKO verursachten Schaden. 
    Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.
  3. Der Benutzer ist verpflichtet, das GHRKO von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kultusministeriums in Kraft.
GVBl. 1978 S. 507, Amtsbl. S. 759
Staatsanzeiger 1980, S. 362 und 322
Amtsbl. 1975 S. 167 gem. Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister vom 4.12.1974
GVBl. S. 578, Amtsbl. 1975 S. 1
GVBl. S. 247, Amtsbl. S. 306
Erstellt: Uwe Arndt <arndt@uni-koblenz.de> 2005-01-21