BAföG

Verlängert sich das Studium wegen Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu fünf Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus, so kann Ausbildungsförderung weiter gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Studium im verlängerten Förderungszeitraum abgeschlossen werden kann.

Achtung: Wenn Sie ein Urlaubssemester in Anspruch nehmen, erhalten Sie kein BAföG!

Darüber hinaus erhalten studentische Eltern einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Vollzuschuss gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss. Für das erste Kind werden monatlich 113 Euro gezahlt, für jedes weitere 85 Euro.

 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des BMBF zum Thema BAföG und Schwangerschaft/Kindererziehung.