Studienorganisation Landau

Urlaubssemester

Informationen bezüglich eines Urlaubssemesters: Studierende können sich aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kleinkindes beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist beim Studierendensekretariat innerhalb der Rückmeldefrist schriftlich zu beantragen und wird jeweils für ein Semester gewährt. Der Studienplatz und der Status als Studierende/r bleiben während der Beurlaubung erhalten. Das Urlaubssemester wird nur als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt. Um zu prüfen, ob ein Urlaubssemester in Ihrer Situation von Vorteil ist, können Sie sich an die Studierendensekretariat Landau wenden.

Studienunterbrechung

Studierende Mütter und Väter können sich exmatrikulieren, um das Studium vorübergehend zu unterbrechen. Insbesondere bei einer längeren Studienunterbrechung muss jedoch bedacht werden, dass es bei einer Wiederaufnahme des Studiums zu Problemen kommen kann: So besteht bei zulassungsbeschränkten Studiengängen beispielsweise keine Garantie auf erneute Zulassung. Für den Fall, dass während der Zeit der Exmatrikulation eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten ist, müssen Studierende bei Wiederaufnahme des Studiums unter der neuen Ordnung weiterstudieren. Bereits erbrachte Leistungen werden unter Umständen nicht mehr anerkannt. Eine Studienunterbrechung sollte aus diesen Gründen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn nicht klar ist, ob das Studium fortgesetzt werden soll. Vor einer Exmatrikulation sollten sich Mütter oder Väter in jedem Fall vom Studierendensekretariat Landau beraten lassen.

Sonderregelungen bei Prüfungen

Fristen für Prüfungen

Nach § 26 Abs. 1 HochSchG gilt die Studienzeit u.a. dann nicht als verlängert oder unterbrochen, wenn dies durch Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt war:

"Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie 
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3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen... Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden."

Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Hochschulprüfungsamt Landau.

Rücktritt von einer Prüfung

Wenn Sie sich während der Schwangerschaft oder später, beispielsweise wegen der Betreuung eines kranken Kindes, nicht in der Lage sehen, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie umgehend das Hochschulprüfungsamt Landau informieren. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind schriftlich darzulegen. Bei Krankheit, auch bei Krankheit eines Kindes, ist eine ärztliche Attest vorzulegen.